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   BFH, 31.01.2008 - IV B 153/06   

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https://dejure.org/2008,14449
BFH, 31.01.2008 - IV B 153/06 (https://dejure.org/2008,14449)
BFH, Entscheidung vom 31.01.2008 - IV B 153/06 (https://dejure.org/2008,14449)
BFH, Entscheidung vom 31. Januar 2008 - IV B 153/06 (https://dejure.org/2008,14449)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Gewerblicher Grundstückshandel: Zuordnung des Grundstücks zum Umlaufvermögen, keine Tarifbegünstigung nach § 34 EStG bei Veräußerung im Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe

  • Judicialis

    FGO § 68; ; FGO § 115 Abs. 2; ; EStG § 34

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Zuordnung eines Grundstücks zum Anlagevermögen oder Umlaufvermögen ist für die Eigenschaft als Zählobjekt ohne Bedeutung; keine Tarifbegünstigung, wenn die Veräußerung des Grundstücks im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe steht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 23.01.2003 - IV R 75/00

    Die Veräußerung von Umlaufvermögen im zeitlichen Zusammenhang mit der

    Auszug aus BFH, 31.01.2008 - IV B 153/06
    Steht die Veräußerung des betreffenden Grundstücks im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe, ändert dies nichts daran, dass der auf das Grundstück entfallende Gewinn nicht der Tarifvergünstigung nach § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegt (vgl. das auch vom FG zitierte BFH-Urteil vom 23. Januar 2003 IV R 75/00, BFHE 201, 278, BStBl II 2003, 467).
  • BFH, 11.02.1991 - X R 149/90

    Keine Klageänderung gem. § 68 FGO nach Einlegung einer unzulässigen Revision; zur

    Auszug aus BFH, 31.01.2008 - IV B 153/06
    Der BFH hat mehrfach und in Kenntnis der in der Literatur geäußerten Ansichten entschieden, dass die Wirkung des § 68 FGO nur eintritt, wenn die gegen den früheren Verwaltungsakt erhobene Klage zulässig ist (BFH-Beschluss vom 11. Februar 1991 X R 149/90, BFHE 163, 307, BStBl II 1991, 462; BFH-Urteil vom 10. Januar 2007 I R 75/05, BFH/NV 2007, 1506, unter II.5. der Gründe, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 18.06.1998 - IV R 56/97

    Betriebsunterbrechung bei Betriebsverpachtung

    Auszug aus BFH, 31.01.2008 - IV B 153/06
    Eine Abweichung von dem BFH-Urteil vom 18. Juni 1998 IV R 56/97 (BFHE 186, 356, BStBl II 1998, 735) kann im Übrigen schon deshalb nicht vorliegen, weil Gegenstand jener Entscheidung kein gewerblicher Grundstückshandel war.
  • BFH, 10.01.2007 - I R 75/05

    Beschwer; Klage auf höhere Steuerfestsetzung

    Auszug aus BFH, 31.01.2008 - IV B 153/06
    Der BFH hat mehrfach und in Kenntnis der in der Literatur geäußerten Ansichten entschieden, dass die Wirkung des § 68 FGO nur eintritt, wenn die gegen den früheren Verwaltungsakt erhobene Klage zulässig ist (BFH-Beschluss vom 11. Februar 1991 X R 149/90, BFHE 163, 307, BStBl II 1991, 462; BFH-Urteil vom 10. Januar 2007 I R 75/05, BFH/NV 2007, 1506, unter II.5. der Gründe, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 31.01.2008 - IV B 147/06

    Rechtsbehelfsbefugnis des ausgeschiedenen Personengesellschafters - Zurechnung

    Auszug aus BFH, 31.01.2008 - IV B 153/06
    Das FG hat deshalb zutreffend die Klage gegen den Bescheid vom 20. Dezember 2002 als eigenständiges Verfahren behandelt und über die Klage gegen den ersetzten Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Dezember 2002 durch eigenständiges Urteil entschieden (vgl. Beschluss vom heutigen Tag unter Az. IV B 147/06).
  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus BFH, 31.01.2008 - IV B 153/06
    bb) Der Hinweis auf die Ausführungen in dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93 (BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C.IV.4. der Gründe) geht fehl.
  • BFH, 31.01.2008 - IV B 147/06
    Nach den vorstehenden Erwägungen war die Klage sämtlicher Kläger jedoch unzulässig, so dass das FG zu Recht die Klage gegen den Bescheid vom 20. Dezember 2002 als eigenständiges Verfahren behandelt hat (vgl. Beschluss vom heutigen Tag unter Az. IV B 153/06).
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